Rotkäppchen auf Beamtendeutsch
Im Kinderfall unserer Stadtgemeinde ist eine hierorts wohnhafte,
noch unbeschulte Minderjährige aktenkundig, welche durch ihre un-
übliche Kopfbekleidung gewohnheitsrechtlich Rotkäppchen genannt zu
werden pflegt. Der Mutter besagter R. wurde seitens ihrer Mutter ein
Schreiben zustellig gemacht, in welchem dieselbe Mitteilung ihrer
Krankheit und Pflegebedürftigkeit machte, der Großmutter eine
Sendung von Nahrungsmittel und Genussmittel zu Genesungszwecken zu-
zustellen. Vor ihrer Inmarschsetzung wurde die R. seitens ihrer
Mutter über das Verbot betreffs Verlassen der Waldwege auf Kreis-
ebene belehrt. Dieselbe machte sich infolge Nichtbeachtung dieser
Vorschrift straffällig und begegnete beim übertreten des amtlichen
Blumenpflückverbotes einem polizeilich nicht gemeldeten Wolf ohne
festen Wohnsitz. Dieser verlangte in gesetzwidriger Amtsanmaßung
Einsicht in das zu Transportzwecken von Konsumgütern dienende Korb-
behältnis und traf in Tötungsabsicht die Feststellung, daß die R. zu
ihrer verschwägerten und verwandten, im Baumbestand angemieteten
Großmutter eilend war. Da wolfseits Verknappung auf dem Ernährungs-
sektor vorherrschend waren, fasste er den Entschluss, bei der Groß-
mutter der R. unter Vorlage falscher Papiere vorsprachig zu werden.
Weil diesselbe wegen Augenleidens krank geschrieben war, gelang dem
in Freßvorbereitung befindlichen Untier die diesfallsige Täuschungs-
absicht, worauf es unter Verschlingung der Bettlägrigen einen
strafbaren Mundraub zur Durchführung brachte. Ferner täuschte das
Tier bei der später eintreffenden R. seine Indentität mit der Groß-
mutter vor, stellte ersterer nach und in der Folge durch Zweitver-
schlingung der R. seinen Tötungsvorsatz unter Beweis. Der sich auf
einem Dienstgang befindliche und im Forstwesen zuständige Waldbeamte
B. vernahm Schnarchgeräusche und stellt deren Urheberschaft seitens
des Tiermaules fest. Er reichte bei seiner vorgesetzten Dienststelle
ein Tötungsgesuch ein, das dortseits zuschlägig beschieden und pro
Schuss bezuschusst wurde. Nach Beschaffung einer Pulverschießvor-
richtung zu Jagdzwecken gab er in wahrgenommener Einflussnahme auf
das Raubwesen einen Schuß ab. Dieser wurde in Fortführung der Raub-
tiervernichtungsaktion auf Kreisebene nach Empfangnahme des
Geschoßes ablebig. Die gespreitzte Beinhaltung des Totgutes weckte
in dem Schußgeber die Vermutung, daß der Leichnahm Menschenmaterial
beinhalte. Zwecks diesbezüglicher Feststellung öffnete er unter Zu-
hilfenahme eines Messers den Kadaver zur Totvermarktung und stieß
hierbei auf die noch lebhafte R. nebst beigehefteter Großmutter.
Durch die unverhoffte Wiederbelebung bemächtigte sich beiden Perso-
nen ein gesteigertes, amtlich nicht zulässiges Lebensgefühl, dem sie
durch groben Unfug, öffentliches ärgernis erregenden Lärm und Nicht-
beachtung anderer Polizeiverordungen Ausdruck verliehen, was ihre
Haftpflichtigmachung zur Folge hatte. Der Vorfall wurde von den
kulturschaffenden Gebrüder Grimm zu Protokoll genommen und stark-
bekinderten Familien in Märchenform zustellig gemacht. Wenn die Be-
teiligten nicht durch Hinschied abgegangen und in Fortfall gekommen
sind, sind dieselben derzeitig noch lebhaft.
noch unbeschulte Minderjährige aktenkundig, welche durch ihre un-
übliche Kopfbekleidung gewohnheitsrechtlich Rotkäppchen genannt zu
werden pflegt. Der Mutter besagter R. wurde seitens ihrer Mutter ein
Schreiben zustellig gemacht, in welchem dieselbe Mitteilung ihrer
Krankheit und Pflegebedürftigkeit machte, der Großmutter eine
Sendung von Nahrungsmittel und Genussmittel zu Genesungszwecken zu-
zustellen. Vor ihrer Inmarschsetzung wurde die R. seitens ihrer
Mutter über das Verbot betreffs Verlassen der Waldwege auf Kreis-
ebene belehrt. Dieselbe machte sich infolge Nichtbeachtung dieser
Vorschrift straffällig und begegnete beim übertreten des amtlichen
Blumenpflückverbotes einem polizeilich nicht gemeldeten Wolf ohne
festen Wohnsitz. Dieser verlangte in gesetzwidriger Amtsanmaßung
Einsicht in das zu Transportzwecken von Konsumgütern dienende Korb-
behältnis und traf in Tötungsabsicht die Feststellung, daß die R. zu
ihrer verschwägerten und verwandten, im Baumbestand angemieteten
Großmutter eilend war. Da wolfseits Verknappung auf dem Ernährungs-
sektor vorherrschend waren, fasste er den Entschluss, bei der Groß-
mutter der R. unter Vorlage falscher Papiere vorsprachig zu werden.
Weil diesselbe wegen Augenleidens krank geschrieben war, gelang dem
in Freßvorbereitung befindlichen Untier die diesfallsige Täuschungs-
absicht, worauf es unter Verschlingung der Bettlägrigen einen
strafbaren Mundraub zur Durchführung brachte. Ferner täuschte das
Tier bei der später eintreffenden R. seine Indentität mit der Groß-
mutter vor, stellte ersterer nach und in der Folge durch Zweitver-
schlingung der R. seinen Tötungsvorsatz unter Beweis. Der sich auf
einem Dienstgang befindliche und im Forstwesen zuständige Waldbeamte
B. vernahm Schnarchgeräusche und stellt deren Urheberschaft seitens
des Tiermaules fest. Er reichte bei seiner vorgesetzten Dienststelle
ein Tötungsgesuch ein, das dortseits zuschlägig beschieden und pro
Schuss bezuschusst wurde. Nach Beschaffung einer Pulverschießvor-
richtung zu Jagdzwecken gab er in wahrgenommener Einflussnahme auf
das Raubwesen einen Schuß ab. Dieser wurde in Fortführung der Raub-
tiervernichtungsaktion auf Kreisebene nach Empfangnahme des
Geschoßes ablebig. Die gespreitzte Beinhaltung des Totgutes weckte
in dem Schußgeber die Vermutung, daß der Leichnahm Menschenmaterial
beinhalte. Zwecks diesbezüglicher Feststellung öffnete er unter Zu-
hilfenahme eines Messers den Kadaver zur Totvermarktung und stieß
hierbei auf die noch lebhafte R. nebst beigehefteter Großmutter.
Durch die unverhoffte Wiederbelebung bemächtigte sich beiden Perso-
nen ein gesteigertes, amtlich nicht zulässiges Lebensgefühl, dem sie
durch groben Unfug, öffentliches ärgernis erregenden Lärm und Nicht-
beachtung anderer Polizeiverordungen Ausdruck verliehen, was ihre
Haftpflichtigmachung zur Folge hatte. Der Vorfall wurde von den
kulturschaffenden Gebrüder Grimm zu Protokoll genommen und stark-
bekinderten Familien in Märchenform zustellig gemacht. Wenn die Be-
teiligten nicht durch Hinschied abgegangen und in Fortfall gekommen
sind, sind dieselben derzeitig noch lebhaft.